OLG Zweibrücken - Beschluß vom 19.09.2000
3 W 186/00
Normen:
BGB § 1836 § 1836a ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 2001, 43
OLGReport-Zweibrücken 2000, 551

Vergütung des Betreuers - Lehramtsstudiengang - Hauptprüfung in den Fächern Psychologie, Soziologie und Pädagogik - Vermutung der Nutzbarkeit besonderer Kenntnisse

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 19.09.2000 - Aktenzeichen 3 W 186/00

DRsp Nr. 2001/9988

Vergütung des Betreuers - Lehramtsstudiengang - Hauptprüfung in den Fächern Psychologie, Soziologie und Pädagogik - Vermutung der Nutzbarkeit besonderer Kenntnisse

»1. Besondere Kenntnisse können auch durch die im Rahmen eines Lehramtsstudienganges absolvierte und mit einer Hauptprüfung abgeschlossene Ausbildung in den Fächern Psychologie, Soziologie und Pädagogik erworben werden.2. Dass die besonderen Kenntnisse für die konkret zu bewältigende Betreuungstätigkeit tatsächlich nutzbar sind, wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG vermutet. Bei der Vergütungsfestsetzung muss dann nur festgestellt werden, dass der Betreuer über generell nutzbare besondere Kenntnisse verfügt und dass der Vormundschaftsrichter keine abweichende Bestimmung getroffen hat.«

Normenkette:

BGB § 1836 § 1836a ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen
BtPrax 2001, 43