I.
Für den Betroffenen wurde mit Beschluss vom 14.2.2001 ein Vereinsbetreuer bestellt. Der Betroffene ist am 21.5.2001 verstorben.
Mit Beschluss vom 26.4.2001 setzte das Amtsgericht für die Zeit bis 31.3.2001 Vergütung und Aufwendungen auf insgesamt 1723,40 DM fest mit der Maßgabe, dass der Betrag dem Betreuungsverein antragsgemäß aus der Staatskasse zu bezahlen sei.
Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse, die geltend machte, dass der Betreute Eigentümer einer nicht von ihm bewohnten Eigentumswohnung und damit nicht mittellos sei, hat das Landgericht am 2.7.2001 den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Festsetzung der Betreuervergütung gegen die Staatskasse zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Betreuungsverein mit der zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
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