LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 21468/96
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 709 XVII 476/93
Vergütung des Betreuers bei mehreren Qualifikationen - Sozialpädagoge und Rechtsanwalt
BayObLG, Beschluß vom 09.04.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 352/96
DRsp Nr. 1997/4641
Vergütung des Betreuers bei mehreren Qualifikationen - Sozialpädagoge und Rechtsanwalt
»1. Verfügt der Betreuer über mehrere Qualifikationen (hier Rechtsanwalt und Dipl.-Sozialpädagoge (FH), ist bei der Bewilligung seiner Vergütung regelmäßig von dem der höheren Qualifikation entsprechenden Richtwert auszugehen.2. Zu einem höheren Stundensatz kann die zusätzliche Qualifikation führen, wenn der Betreuer aufgrund der entsprechenden Ausbildung über besondere Fachkenntnisse verfügt, und diese gerade für die betreffende Betreuung erforderlich sind.«