OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.11.2006
8 W 407/06
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1836 ; VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; VBVG § 4 Abs. 2 ; VBVG § 5 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 131
FamRZ 2007, 1271
OLGReport-Stuttgart 2007, 345
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 14.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 326/06

Vergütung des Betreuers bei Wechsel von ehrenamtlichem zu Berufsbetreuer - Aufgabenerweiterung im Rahmen des Betreuerwechsels

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 8 W 407/06

DRsp Nr. 2007/1975

Vergütung des Betreuers bei Wechsel von ehrenamtlichem zu Berufsbetreuer - Aufgabenerweiterung im Rahmen des Betreuerwechsels

»1. Die Höhe des Stundensatzes gem. § 5 VBVG richtet sich nach der Dauer der Betreuung. Maßgebend ist bei einem Betreuerwechsel die erste angeordnete Betreuung. Dies gilt auch beim Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer.2. Eine Erweiterung der Aufgabenkreise im Rahmen des Betreuerwechsels rechtfertigt es nicht, vom Leitsatz 1 abzugehen und den zweiten Betreuer so zu behandeln, als ob es sich bei seiner Betreuung um eine Erstbetreuung handle.3. Ein Abzug vom Pauschalsatz des § 4 VBVG wegen einer beim Betreuer bestehenden Umsatzsteuerfreiheit ist nicht vorzunehmen.«

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1836 ; VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; VBVG § 4 Abs. 2 ; VBVG § 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.