BayObLG - Beschluß vom 30.05.2000
3Z BR 137/00
Normen:
BGB § 1836, § 1846, § 1899, § 1901 ; FGG § 27 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BtPrax 2000, 214
EzFamR aktuell 2000, 334
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 85/00
AG Altötting, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 191/93

Vergütung des Betreuers für Information einer Hilfsperson

BayObLG, Beschluß vom 30.05.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 137/00

DRsp Nr. 2000/6539

Vergütung des Betreuers für Information einer Hilfsperson

»Der Betreuer kann eine Vergütung für seinen Zeitaufwand zur Information einer Hilfsperson verlangen, wenn er die Betreuung nicht delegiert, sondern im wesentlichen selbst weiterführt.«

Normenkette:

BGB § 1836, § 1846, § 1899, § 1901 ; FGG § 27 ; ZPO § 287 ;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist Berufsbetreuer der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit der Betroffenen, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge einschließlich Vertretung im Behördenverkehr und in Heimangelegenheiten. Er hat beantragt, ihm für seine Tätigkeit in der zeit vom 6.4. bis 30.9.1999, unter anderem für die Vor- und Nachbesprechung mit einer Urlaubsvertretung von 25 Minuten eine Vergütung von 3527,95 DM bei einem Stundensatz von 120 DM zu bewilligen. Das Amtsgericht hat ihm nur einen Stundensatz von 90,89 DM zuerkannt und den Zeitaufwand für die Besprechung mit der Urlaubsvertretung nicht anerkannt. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 28.3.2000 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen, soweit Vergütung für die Besprechung mit dem Urlaubsvertreter geltend gemacht wird. In diesem Umfang hat der Betreuer weitere Beschwerde eingelegt.

II.