OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.05.2010
5 UF 139/10
Normen:
FamFG § 158;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 312 F 2091/09

Vergütung des mehreren Kindern beigeordneten Verfahrensbeistandes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 5 UF 139/10

DRsp Nr. 2012/14011

Vergütung des mehreren Kindern beigeordneten Verfahrensbeistandes

Gemäß § 158 FamFG ist jedem Kind einzeln ein Verfahrensbeistand zu bestellen. Die Fallpauschale gemäß § 158 Abs. 7 S. 2 u. 3 FamFG fällt je Kind gesondert an (Bestätigung von 5 UF 316/09 = FamRZ 2010, 666). Die Pauschale fällt unabhängig vom konkreten Arbeitsaufwand an und kann nicht auf eine Entschädigung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes herabgesetzt werden (Bestätigung von 6 UF 29/10).

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Die dem Verfahrensbeistand für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung wird auf 1.100,- EURO festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse zur Last gelegt.

Beschwerdewert: bis 1.200 Euro

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 158;

Gründe:

Das Amtsgericht - Familiengericht - Offenbach am Main hat in dem auf Antrag des Jugendamtes ... nach § 8a KJHG eingeleiteten Verfahren zur Regelung des Sorgerechts für ... die Beschwerdeführerin für jedes Kind mit gesonderten Beschlüssen vom 28.10.2009 zum Verfahrensbeistand mit dem Aufgabenkreis nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG bestellt. Die Verfahrensbeistandschaft wird berufsmäßig geführt.