OLG Saarbrücken - Beschluss vom 13.05.2014
5 W 23/14
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 281
NJW-RR 2014, 1353
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 568/11

Vergütung des Nachlasspflegers

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.05.2014 - Aktenzeichen 5 W 23/14

DRsp Nr. 2015/4374

Vergütung des Nachlasspflegers

Gehören zum Nachlass lediglich Miteigentumsanteile an einem verfallenden Anwesen und an Grundstücken, deren Bebaubarkeit nur mit besonderen baulichen Maßnahmen möglich ist und verweigert der Miteigentümer die Veräußerung und Auseinandersetzung, so ist die Festsetzung einer Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers gegen die Staatskasse geboten.

Auf die Beschwerde der Nachlasspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Merzig vom 14.1.2014 - Az. 6 VI 568/11 - dahin abgeändert, dass ihr Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 9.6.2012 bis zum 6.9.2013 in Höhe von 786,60 € gegen die Staatskasse festgesetzt wird.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Nachlasspflegerin rügt mit ihrer Beschwerde, dass das Amtsgericht - Nachlassgericht - ihren Vergütungsanspruch als vom Erben zu erstatten und nicht gegen die Staatskasse festgesetzt hat.

Der Erblasser war bereits im Januar 2001 verstorben. Mit Schreiben vom 19.10.2011 hat die Sparkasse M.-W. als Gläubigerin noch offener Darlehensforderungen beim Amtsgericht Merzig die Anordnung einer Nachlasspflegschaft und die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragt. Erben waren (damals) nicht bekannt.