Auf die Beschwerde der Nachlasspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Merzig vom 14.1.2014 - Az.
I.
Die Nachlasspflegerin rügt mit ihrer Beschwerde, dass das Amtsgericht - Nachlassgericht - ihren Vergütungsanspruch als vom Erben zu erstatten und nicht gegen die Staatskasse festgesetzt hat.
Der Erblasser war bereits im Januar 2001 verstorben. Mit Schreiben vom 19.10.2011 hat die Sparkasse M.-W. als Gläubigerin noch offener Darlehensforderungen beim Amtsgericht Merzig die Anordnung einer Nachlasspflegschaft und die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragt. Erben waren (damals) nicht bekannt.
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