I. Die Großmutter der Beteiligten zu 1 und 2 sowie die Schwester der Großmutter waren Miteigentümer zu je 1/2 eines Einfamilienhausgrundstücks in München, das im Jahr 1987 laut Sachverständigengutachten einen Verkehrswert von ca. 450.000 DM hatte. Die Schwestern hatten sich testamentarisch gegenseitig zu Vorerben eingesetzt und ferner jeweils bestimmt, daß die Beteiligten zu 1 und 2 Nacherben sein sollten. Die Eltern der Beteiligten sollten von der Verwaltung des Nachlasses ausgeschlossen sein. Die Großmutter hatte darüber hinaus Testamentsvollstreckung angeordnet. Sie starb im April 1986, ihre Schwester im Oktober 1986. Der Nachlaß bestand jeweils im wesentlichen aus dem Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück. Die Beteiligten zu 1 und 2 waren damals 14 bzw. 13 Jahre alt.
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