BayObLG - Beschluß vom 20.02.1997
1Z BR 229/96
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, § 1909, § 1638 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1303
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 1986/96
AG Freising, - Vorinstanzaktenzeichen VIII 271/86

Vergütung des Pflegers bei mehreren Pfleglingen - Vergütung des Ergänzungspflegers für Verwaltung des vom Pflegling geerbten Nachlasses

BayObLG, Beschluß vom 20.02.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 229/96

DRsp Nr. 1997/3307

Vergütung des Pflegers bei mehreren Pfleglingen - Vergütung des Ergänzungspflegers für Verwaltung des vom Pflegling geerbten Nachlasses

»1. Wird ein Pfleger für mehrere Pfleglinge bestellt, so ist die Vergütung gegen jeden Pflegling gesondert festzusetzen.2. Zur Höhe der Vergütung eines Ergänzungspflegers für die Verwaltung eines vom Pflegling ererbten Nachlasses.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1, § 1909, § 1638 ;

Gründe:

I. Die Großmutter der Beteiligten zu 1 und 2 sowie die Schwester der Großmutter waren Miteigentümer zu je 1/2 eines Einfamilienhausgrundstücks in München, das im Jahr 1987 laut Sachverständigengutachten einen Verkehrswert von ca. 450.000 DM hatte. Die Schwestern hatten sich testamentarisch gegenseitig zu Vorerben eingesetzt und ferner jeweils bestimmt, daß die Beteiligten zu 1 und 2 Nacherben sein sollten. Die Eltern der Beteiligten sollten von der Verwaltung des Nachlasses ausgeschlossen sein. Die Großmutter hatte darüber hinaus Testamentsvollstreckung angeordnet. Sie starb im April 1986, ihre Schwester im Oktober 1986. Der Nachlaß bestand jeweils im wesentlichen aus dem Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück. Die Beteiligten zu 1 und 2 waren damals 14 bzw. 13 Jahre alt.