BayObLG - Beschluß vom 19.02.1997
3Z BR 362/96
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1302
MDR 1997, 1076
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 19714/96
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 707 XVII 2924/95

Vergütung des Rechtsanwalts als Berufsbetreuer

BayObLG, Beschluß vom 19.02.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 362/96

DRsp Nr. 1997/3349

Vergütung des Rechtsanwalts als Berufsbetreuer

»Stundensatz von 180 DM für einen Rechtsanwalt als Berufsbetreuer bei Tätigkeiten von unterdurchschnittlicher Verantwortung.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte am 23.5.1995 Rechtsanwalt F. zum Betreuer der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Organisation ambulanter Dienste, Vermögenssorge, einschließlich Miet- und Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Renten und Sozialhilfe, Vertretung gegenüber Behörden sowie Überwachung der/des Bevollmächtigten. Den Aufgabenkreis erweiterte das Amtsgericht am 31.7.1995 auf Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post.