OLG Koblenz - Beschluss vom 23.06.2010
13 WF 408/10
Normen:
FGG § 27; FGG § 56g; FGG § 67a; BGB § 1836 Abs. 3; BGB § 1835a;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 61
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 06.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 196 F 8/10

Vergütung des Vereinsvormundes

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 13 WF 408/10

DRsp Nr. 2011/3198

Vergütung des Vereinsvormundes

Dem Vereinsvormund kann keine Vergütung bewilligt werden.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 06. Januar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

FGG § 27; FGG § 56g; FGG § 67a; BGB § 1836 Abs. 3; BGB § 1835a;

Gründe:

I. Der beschwerdeführende Verein wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgerichts - Koblenz vom 09.02.1995 zum Vormund für das Kind (nach Namensänderung) N... P... bestimmt.

Durch Beschluss vom 11. Dezember 2009 wies das Amtsgericht den Antrag des Vereins vom 26.1.2009 auf pauschalen Aufwendungsersatz nach § 1835a BGB zurück, weil dem Verein nach § 1835a Abs. 5 BGB keine Aufwandspauschale bewilligt werden könne.

Den daraufhin gestellten Antrag des Vereins auf Zahlung einer Vergütung und von Aufwendungsersatz vom 30. Dezember 2009 wies das Amtsgericht durch Beschluss vom 06. Januar 2010 zurück, weil dem Verein keine Vergütung gewährt werden könne und Aufwendungsersatz nur, wenn ausreichendes Vermögen des Mündels zur Verfügung stehe, was nicht der Fall sei. Die Entscheidung wurde am 18. Januar 2010 zugestellt (Bl. 168 GA).