OLG Saarbrücken - Beschluss vom 10.12.2012
9 WF 409/12
Normen:
FamFG § 158 Abs. 7;
Fundstellen:
FamRB 2013, 185
FamRZ 2013, 1330
NJW 2013, 1103
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 21.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 167/11

Vergütung des Verfahrensbeistandes bei Aufhebung und Zurückverweisung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.12.2012 - Aktenzeichen 9 WF 409/12

DRsp Nr. 2013/1206

Vergütung des Verfahrensbeistandes bei Aufhebung und Zurückverweisung

Der Verfahrensbeistand eines Kindes erhält für das Verfahren nach Aufhebung und Zurückverweisung nochmals die volle Vergütung nach § 158 Abs. 7 FamFG.

Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistandes wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 21. Mai 2012 - 17 F 167/11 EASO - dahin abgeändert, dass die dem Verfahrensbeistand aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung für das Verfahren der ersten Instanz nach Aufhebung und Zurückverweisung gemäß dessen Antrag vom 17. Februar 2012 auf 1.650 EUR festgesetzt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 7;

Gründe: