Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Wert: 126 €
I.
Die zur Berufsbetreuerin des Betroffenen bestellte Beteiligte zu 1 verlangt Festsetzung ihrer Vergütung gemäß §§ 4, 5 VBVG ausgehend von einem Stundensatz in Höhe von 44 €.
Das Amtsgericht hat eine Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 € zuerkannt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 -
Ein schützenswertes Vertrauen der Beteiligten zu 1 darauf, dass sie weiterhin den ihr zuvor im Verwaltungsverfahren zugebilligten Stundensatz von 44 € erhält, besteht nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2012
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|