BGH - Beschluss vom 24.04.2013
XII ZB 10/13
Normen:
VBVG § 4; VBVG § 5;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 94 XVII F 1108
LG Düsseldorf, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 622/12

Vergütung eines Berufsbetreuers bei Vorliegen einer einer Hochschulausbildung nicht vergleichbaren Ausbildung

BGH, Beschluss vom 24.04.2013 - Aktenzeichen XII ZB 10/13

DRsp Nr. 2013/13751

Vergütung eines Berufsbetreuers bei Vorliegen einer einer Hochschulausbildung nicht vergleichbaren Ausbildung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 126 €

Normenkette:

VBVG § 4; VBVG § 5;

Gründe

I.

Die zur Berufsbetreuerin des Betroffenen bestellte Beteiligte zu 1 verlangt Festsetzung ihrer Vergütung gemäß §§ 4, 5 VBVG ausgehend von einem Stundensatz in Höhe von 44 €.

Das Amtsgericht hat eine Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 € zuerkannt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629) in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Ausbildung der Beteiligten zu 1 einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar ist.

Ein schützenswertes Vertrauen der Beteiligten zu 1 darauf, dass sie weiterhin den ihr zuvor im Verwaltungsverfahren zugebilligten Stundensatz von 44 € erhält, besteht nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2012 XII ZB 230/11, XII ZB 231/11 und XII ZB 232/11 [...] jeweils Rn. 14 f.).