BayObLG - Beschluß vom 16.03.1998
3Z BR 373/97
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLG 1998 Nr. 20
BayObLGZ 1998, 65
BtPrax 1998, 148
FamRZ 1998, 1052
NJW-RR 1999, 5
Rpfleger 1998, 340
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1852/97
AG Traunstein 8 XVII R - 55,

Vergütung eines Betreuers, der nicht Berufsbetreuer ist

BayObLG, Beschluß vom 16.03.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 373/97

DRsp Nr. 1998/8118

Vergütung eines Betreuers, der nicht Berufsbetreuer ist

»1. Bei der Bemessung der Vergütung eines Betreuers, der nicht Berufsbetreuer ist, sind die für die Vergütung eines Berufsbetreuers entwickelten Grundsätze nicht anwendbar.2. Auch bei einem Nichtberufsbetreuer wird die Vergütung vorrangig durch die Leistungen des Betreuers und nicht durch den Wert des betreuten Vermögens bestimmt. Der Zeitaufwand ist von erheblicher Bedeutung, deshalb in seiner ungefähren Größenordnung festzustellen und gegebenenfalls zu schätzen. Eine Bemessung der Vergütung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes scheidet grundsätzlich aus.3. Die für einen Berufsbetreuer der jeweils erforderlichen Qualifikation angemessene Vergütung kann zwar als Vergleichsmaßstab in Betracht kommen, einem Nichtberufsbetreuer aber allenfalls in besonderen Ausnahmefällen zugebilligt werden.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 13.4.1989 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen einen Vormund, der mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes zum Betreuer für alle Angelegenheiten wurde. Der Betreuer ist Universtätsprofessor und leitet die Abteilung für pädiatrische Genetik einer Kinderpoliklinik.