I. Mit Beschluß vom 13.4.1989 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen einen Vormund, der mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes zum Betreuer für alle Angelegenheiten wurde. Der Betreuer ist Universtätsprofessor und leitet die Abteilung für pädiatrische Genetik einer Kinderpoliklinik.
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