BGH - Beschluss vom 29.01.2014
XII ZB 93/13
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; VBVG § 3 Abs. 1; VV- RVG Nr. 2503; VV- RVG Nr. 7002;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 1193/10
OLG Frankfurt am Main, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 169/11

Vergütung eines Ergänzungspflegers für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling i.R.e. ausländerrechtlichen und asylrechtlichen Betreuung

BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - Aktenzeichen XII ZB 93/13

DRsp Nr. 2014/3466

Vergütung eines Ergänzungspflegers für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling i.R.e. ausländerrechtlichen und asylrechtlichen Betreuung

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2013 teilweise aufgehoben und insgesamt neu gefasst.

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 15. März 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die dem weiteren Beteiligten zu 1 aus der Staatskasse zu erstattenden Ansprüche für seine Tätigkeit als Ergänzungspfleger werden unter Zurückweisung seines darüber hinausgehenden Vergütungsantrags vom 12. November 2010 auf 210,03 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde der Staatskasse wird zurückgewiesen.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 289 €

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; VBVG § 3 Abs. 1; VV- RVG Nr. 2503; VV- RVG Nr. 7002;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Vergütung des Ergänzungspflegers für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling.