OLG Köln - Beschluss vom 06.11.2019
27 UF 35/19
Normen:
FamFG § 158 Abs. 7 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 29.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 404 F 259/18

Vergütung eines VerfahrensbeistandesEntstehen eines VergütungsanspruchsBeginn der anwaltlichen Tätigkeit im Mandanteninteresse

OLG Köln, Beschluss vom 06.11.2019 - Aktenzeichen 27 UF 35/19

DRsp Nr. 2021/7240

Vergütung eines Verfahrensbeistandes Entstehen eines Vergütungsanspruchs Beginn der anwaltlichen Tätigkeit im Mandanteninteresse

Tenor

wird der als Einspruch/Einwendung zur Rechnung bezeichnete Erinnerung des Antragstellers und Beschwerdeführers vom 12.04.2019 gegen die Kostenrechnung des OLG Köln vom 29.03.2019(KR II) - soweit dort Auslagen nach KV-Nr. 2013 in Höhe von 550 € (zweitinstanzliche Vergütung des Verfahrensbeistands A) in Ansatz gebracht worden sind - nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 7 S. 2;

Gründe

Durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 29.09.2018 wurde Frau A zum Verfahrensbeistand für das Kind B mit erweiterten Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes in der ersten Instanz wirkt im anschließenden Beschwerdeverfahren fort, ohne dass es einer erneuten Bestellung bedarf (MükoFamFG, 3. Aufl. 2018, § 158 FamFG, Rn. 51). Sofern der erstinstanzliche Bestellungsbeschluss die Übertragung weiterer Aufgaben nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG vorsieht, verbleibt es hierbei auch in zweiter Instanz.