wird der als Einspruch/Einwendung zur Rechnung bezeichnete Erinnerung des Antragstellers und Beschwerdeführers vom 12.04.2019 gegen die Kostenrechnung des OLG Köln vom 29.03.2019(KR II) - soweit dort Auslagen nach KV-Nr. 2013 in Höhe von 550 € (zweitinstanzliche Vergütung des Verfahrensbeistands A) in Ansatz gebracht worden sind - nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 29.09.2018 wurde Frau A zum Verfahrensbeistand für das Kind B mit erweiterten Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes in der ersten Instanz wirkt im anschließenden Beschwerdeverfahren fort, ohne dass es einer erneuten Bestellung bedarf (MükoFamFG, 3. Aufl. 2018, § 158 FamFG, Rn. 51). Sofern der erstinstanzliche Bestellungsbeschluss die Übertragung weiterer Aufgaben nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG vorsieht, verbleibt es hierbei auch in zweiter Instanz.
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