wird der als Einspruch/Einwendung zur Rechnung bezeichnete Erinnerung des Antragstellers und Beschwerdeführers vom 12.04.2019 gegen die Kostenrechnung des OLG Köln vom 29.03.2019(KR II) - soweit dort Auslagen nach KV-Nr. 2013 in Höhe von 550 € (zweitinstanzliche Vergütung des Verfahrensbeistands A) in Ansatz gebracht worden sind - nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 29.09.2018 wurde Frau A zum Verfahrensbeistand für das Kind B mit erweiterten Aufgabenkreis gemäß §
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