Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 28.05.2013 (Az.: 30 F 446/11) abgeändert und die Vergütung für die Tätigkeit der Ergänzungspflegerin Rechtsanwältin T gegen die Landeskasse auf 5.354,76 € festgesetzt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.670,81 € festgesetzt.
I.
Mit Schriftsatz vom 19.05.2011 haben die Kindeseltern A und V über den Notar N aus E die familiengerichtliche Genehmigung des zwischen den Kindeseltern und ihren Kindern K und M geschlossenen notariellen Übertragungsvertrages vom 19.05.2011 betreffend Gesellschaftsanteile an der unter HRA 5002 im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo eingetragenen Firma L Kommanditgesellschaft sowie damit zusammenhängender Erklärungen beantragt.
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