OLG Hamm - Beschluss vom 22.04.2014
6 WF 190/13
Normen:
BGB § 1835 Abs.3, 1909, 1915;
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 446/11

Vergütung eines zum Ergänzungspfleger bestellten Rechtsanwalts für die Prüfung eines Vertrages

OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2014 - Aktenzeichen 6 WF 190/13

DRsp Nr. 2014/15447

Vergütung eines zum Ergänzungspfleger bestellten Rechtsanwalts für die Prüfung eines Vertrages

Ein zum Ergänzungspfleger bestellter Rechtsanwalt kann eine Vergütung nach dem RVG dann beanspruchen, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit einen Vertrag zu überprüfen hat, durch den Gesellschaftsanteile an einer KG von den Kindeseltern auf die von ihm betreuten Kinder übertragen werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 28.05.2013 (Az.: 30 F 446/11) abgeändert und die Vergütung für die Tätigkeit der Ergänzungspflegerin Rechtsanwältin T gegen die Landeskasse auf 5.354,76 € festgesetzt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.670,81 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs.3, 1909, 1915;

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 19.05.2011 haben die Kindeseltern A und V über den Notar N aus E die familiengerichtliche Genehmigung des zwischen den Kindeseltern und ihren Kindern K und M geschlossenen notariellen Übertragungsvertrages vom 19.05.2011 betreffend Gesellschaftsanteile an der unter HRA 5002 im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo eingetragenen Firma L Kommanditgesellschaft sowie damit zusammenhängender Erklärungen beantragt.