OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.02.2013
6 UF 200/11
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 1243/10

Vergütung eines zum Verfahrenspfleger eines minderjährigen Kindes bestellten Rechtsanwalts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.02.2013 - Aktenzeichen 6 UF 200/11

DRsp Nr. 2014/11947

Vergütung eines zum Verfahrenspfleger eines minderjährigen Kindes bestellten Rechtsanwalts

Ein zum Ergänzungspfleger bestellter Rechtsanwalt, der für einen minderjährigen Pflegling Dienste erbringt, für die ein anderer Pfleger oder Vormund wegen fehlender fachspezifischer Kenntnisse einen Rechtsanwalt hinzuziehen müsste, kann wählen, ob er wegen der von ihm erbrachten Dienste, die zu seinem Beruf gehören, Aufwendungsersatz nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG verlangt oder eine Vergütung seiner Tätigkeit nach Stunden gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB i. V. m. § 3 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) beansprucht. Entscheidet sich der Ergänzungspfleger für die Geltendmachung von Aufwendungsersatz nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB kann er nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4;

Gründe:

I.