OLG Zweibrücken - Beschluss vom 04.12.2006
3 W 124/06
Normen:
BGB § 1914 ; BGB § 1915 Abs. 1 ; BGB §§ 1836 ff. ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 133
FamRZ 2007, 853
OLGReport-Zweibrücken 2007, 183
Rpfleger 2007, 200
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 352/06
AG Andernach, - Vorinstanzaktenzeichen 8 VIII 21358/00

Vergütung für die Pflegschaft über ein Sammelvermögen - Festsetzung gegen die Staatskasse

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 3 W 124/06

DRsp Nr. 2007/2013

Vergütung für die Pflegschaft über ein Sammelvermögen - Festsetzung gegen die Staatskasse

»1. Die Vergütung des gemäß § 1914 BGB bestellten Pflegers für ein öffentlich gesammeltes Vermögen kann nicht gegen die Staatskasse festgesetzt werden; hierfür fehl es an einer gesetzlichen Grundlage.2. Die Begünstigten einer derartigen Sammlung sind durch die Entscheidung der Rechtspflegerin, die Vergütung für die angeordnete Pflegschaft gegen das Sammelvermögen festzusetzen, nicht beschwert.«

Normenkette:

BGB § 1914 ; BGB § 1915 Abs. 1 ; BGB §§ 1836 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Mutter der Beteiligten zu 1) bis 4), eine Taxifahrerin, kam im Jahre 2000 als Opfer eines Verbrechens ums Leben. Eine daraufhin aus der Bevölkerung initiierte Spendenaktion zugunsten der Beteiligten zu 1) bis 4) erbrachte ein beträchtliches Sammelvermögen.

Mit Beschluss vom 25. Juni 2000 hat das Amtsgericht Pflegschaft für das Sammelvermögen gemäß § 1914 BGB angeordnet und den Beteiligten zu 5) zum Pfleger bestellt.