OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.07.2006
20 W 546/00
Normen:
BGB § 669 § 670 § 1835 Abs. 1 Satz 1 § 1835 Abs. 4 § 1836 § 1836a § 1908i ; BVormVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 212/00

Vergütung und Aufwendungsersatz für Tätigkeit als Berufsbetreuer - Anforderungen an Anerkennung von Kosten für durch den Berufsbetreuer beschäftigte Bürokräfte

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 20 W 546/00

DRsp Nr. 2006/26290

Vergütung und Aufwendungsersatz für Tätigkeit als Berufsbetreuer - Anforderungen an Anerkennung von Kosten für durch den Berufsbetreuer beschäftigte Bürokräfte

»Ein als Berufsbetreuer tätiger Bankkaufmann kann nach altem Vergütungsrecht keinen pauschal berechneten Aufwendungsersatz für die Personal- und Arbeitsplatzkosten einer von ihm beschäftigten Vollzeitbürokraft beanspruchen.«

Normenkette:

BGB § 669 § 670 § 1835 Abs. 1 Satz 1 § 1835 Abs. 4 § 1836 § 1836a § 1908i ; BVormVG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller hat den Beruf eines Bankkaufmanns erlernt und führt seit 1999 berufsmäßig eine Vielzahl von Betreuungen. Auch für die mittellose Betroffene wurde er zum Berufsbetreuer bestellt, wobei seine Tätigkeit bis zum Jahresende 1998 mit einem Stundensatz von 75,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer vergütet wurde.