OLG Dresden - Beschluß vom 06.03.2000
15 W 2382/99
Normen:
BGB § 1836 § 1836a § 1908i Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1310
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 08.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 9643/99

Vergütung von Berufsvormündern

OLG Dresden, Beschluß vom 06.03.2000 - Aktenzeichen 15 W 2382/99

DRsp Nr. 2001/9970

Vergütung von Berufsvormündern

1. Verfügt der Betreuer über einen Hochschulabschluss als Diplomlehrer für Mathematik und Chemie und hat er im Rahmen dieser Ausbildung zusätzlich vier Semester die Fächer Pädagogik und Psychologie belegt und entsprechende Hauptprüfungen mit der Notenstufe zwei absolviert, liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG vor.2. Dem Betreuer sind dann pädagogische und psychologische Fähigkeiten aber auch nicht nur bei Gelegenheit eines etwa im Kern auf die bloße Wissensvermittlung auf dem Gebiet der Mathematik und Chemie ausgerichteten Studiums vermittelt worden. Vielmehr haben die entsprechenden Ausbildungen angesichts ihres zeitlichen und inhaltlichen Umfangs und ihrer Prüfungsrelevanz selbst teil am Kern des Studiums.3. Nutzbar sind diese Kenntnisse insbesondere in den Aufgabenbereichen der Vermögenssorge und der Gesundheitsfürsorge.

Normenkette:

BGB § 1836 § 1836a § 1908i Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormVG).