OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.02.2008
10 WF 238/07
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4 Satz 3 ; BGB § 1697 ; BGB § 1789 ; BGB § 1915 ; SGB VIII § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1480
OLGReport-Brandenburg 2008, 886
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 795/05

Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Umgangspflegers erst ab Bestellung durch das Vormundschaftsgericht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2008 - Aktenzeichen 10 WF 238/07

DRsp Nr. 2008/5401

Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Umgangspflegers erst ab Bestellung durch das Vormundschaftsgericht

1. Der berufsmäßige Umgangspfleger kann nur eine Vergütung für den Zeitraum ab Bestellung durch das Vormundschaftsgericht beanspruchen. Mit der Auswahl durch das Familiengericht liegt noch keine wirksame Bestellung vor. 2. Für einen Umgangsbegleiter ist kein gesetzlicher Vergütungsanspruch vorgesehen, es handelt sich hierbei um eine Aufgabe des Jugendamtes. Dieses übernimmt die Kosten gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII, soweit es die Aufgabe durch eigene oder externe Mitarbeiter wahrnimmt.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 4 Satz 3 ; BGB § 1697 ; BGB § 1789 ; BGB § 1915 ; SGB VIII § 18 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.