OLG Hamm - Beschluss vom 13.06.2023
15 W 47/22
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 158 VI 2050/21

Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers bei berufsmäßig geführter Nachlasspflegschaft; Teilweise Abänderung der angefochtene Beschlusses unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde

OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2023 - Aktenzeichen 15 W 47/22

DRsp Nr. 2024/3414

Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers bei berufsmäßig geführter Nachlasspflegschaft; Teilweise Abänderung der angefochtene Beschlusses unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde

Die Höhe des Vergütungsanspruchs des Nachlasspflegers richtet sich bei Vorliegen eines nicht mittellosen Nachlasses gemäß § 1915 Abs. 1. S. 2 BGB a. F. abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert.

Für den Beteiligten zu 1) wird für den Zeitraum vom 2.07.2021 bis zum 2.09.2021 gegen den Nachlass eine Vergütung von 2.218,55 € inkl. Umsatzsteuer festgesetzt.

Der weitergehende Festsetzungsantrag bleibt zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung der den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten wird nicht angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.