OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.10.2023
13 WF 104/23
Normen:
JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 4 Abs. 4 S. 2; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1; RVG § 33 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 27.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 45/22

Vergütungsanspruch eines SachverständigenKlärung Zuständigkeit höherrangiges Gericht bezüglich Beschwerde gegen Kostenentscheidung FamiliengerichtZuständigkeit Landgericht bei Beschwerde gegen Kostenentscheidung Amtsgericht in familiengerichtlichem Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2023 - Aktenzeichen 13 WF 104/23

DRsp Nr. 2023/14610

Vergütungsanspruch eines Sachverständigen Klärung Zuständigkeit höherrangiges Gericht bezüglich Beschwerde gegen Kostenentscheidung Familiengericht Zuständigkeit Landgericht bei Beschwerde gegen Kostenentscheidung Amtsgericht in familiengerichtlichem Verfahren

Bezüglich Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsentscheidungen des Familiengerichts in erster Instanz ist in der Beschwerdeinstanz das Landgericht und nicht das Oberlandesgericht sachlich zuständig.

Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts Neuruppin vom 27.06.2023 wird abgeändert.

Das Beschwerdeverfahren wird dem zuständigen Landgericht Neuruppin zur Entscheidung vorgelegt.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 4 Abs. 4 S. 2; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1; RVG § 33 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 25.05.2023 (Bl. 186) hat das Amtsgericht auf den Vergütungsantrag der Sachverständigen 24.02.2023 (Bl. 94) die beantragte Vergütung festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 07.06.2023 (Bl. 211) ein Rechtsmittel eingelegt. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 27.06.2023 (Bl. 247) nicht abgeholfen und die Vorlage an das Brandenburgische Oberlandesgericht zur Entscheidung angeordnet.

II.