BGH - Beschluss vom 29.06.2011
XII ZB 653/10
Normen:
BGB § 1835 Abs. 5 S. 1; BGB § 1835a Abs. 5; BGB § 1836 Abs. 3; BGB § 1897 Abs. 2 S. 1; VBVG § 7;
Vorinstanzen:
AG München, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 532 F 8531/09
OLG München, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 UF 1540/10

Vergütungsanspruch eines zum Vormund eines minderjährigen Kindes bestellten eingetragenen Vereins

BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen XII ZB 653/10

DRsp Nr. 2011/13250

Vergütungsanspruch eines zum Vormund eines minderjährigen Kindes bestellten eingetragenen Vereins

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 33. Zivilsenat - zugleich Familiensenat - vom 10. November 2010 (33 UF 1540/10) aufgehoben.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 5. August 2010 wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 5 S. 1; BGB § 1835a Abs. 5; BGB § 1836 Abs. 3; BGB § 1897 Abs. 2 S. 1; VBVG § 7;

Gründe

A.

Der Beteiligte zu 1 begehrt für seine Tätigkeit als Vormund von der Staatskasse eine Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1, den V. K. und M. e.V., zum Vormund für ein minderjähriges Kind.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Festsetzung einer Vergütung und von Auslagenersatz für das Jahr 2009 mit Beschluss vom 5. August 2010 zurückgewiesen. Auf die hiergegen von dem Beteiligten zu 1 eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Beschluss aufgehoben und eine Vergütung in Höhe von 2.269,52 € festgesetzt.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 (Vertreter der Staatskasse) mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.