SchlHOLG - Beschluss vom 28.01.2013
15 WF 363/12
Normen:
§ 15 RVG;
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 202/06

Vergütungsansprüche des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten im Ehescheidungsverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 28.01.2013 - Aktenzeichen 15 WF 363/12

DRsp Nr. 2013/6793

Vergütungsansprüche des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten im Ehescheidungsverfahren

Wird ein Ehescheidungsverfahren von beiden Beteiligten nicht betrieben und hat der beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte eine Vergütung erhalten, erhält er dieselbe Vergütung nicht noch einmal, wenn das Verfahren mehrere Jahre später fortgeführt wird; die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG findet keine Anwendung. Orientierungssätze: Keine erneute Vergütung für beigeordneten Rechtsanwalt nach Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 19.09.2012 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

§ 15 RVG;

Gründe