Die Beschwerde des Beteiligten vom 15.7.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 10.7.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte bei einem Beschwerdewert von 1.289,40 €.
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 27.11.2012 ist eine Umgangspflegschaft zur Sicherstellung des Umgangs des Kindesvaters mit seinen Kindern M und I angeordnet worden. Der Beteiligte wurde zum Umgangspfleger bestellt. Die Verpflichtung erfolgte am 1.2.2013.
Mit Schreiben vom 29.4.2013 und 5.7.2013 hat der Beteiligte beantragt, seine Vergütung für die Zeit vom 11.12.2012 bis zum 2.4.2013 auf 1.808,65 € festzusetzen.
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