OLG Hamm - Beschluss vom 26.09.2013
6 WF 211/13
Normen:
BGB §§ 1915, 1789, 1684;
Fundstellen:
FamRB 2014, 94
MDR 2014, 162
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 15.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 57 F 161/12

Vergütungsansprüche des Umgangspflegers für Tätigkeiten in Zeit vor seiner förmlichen Bestellung

OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 6 WF 211/13

DRsp Nr. 2013/23676

Vergütungsansprüche des Umgangspflegers für Tätigkeiten in Zeit vor seiner förmlichen Bestellung

1. Da die gesetzlichen Vorschriften in §§ 1915, 1789 BGB eine förmliche Bestellung des Umgangspflegers vorsehen, kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ein Vergütungsanspruch des Umgangspflegers für den Zeitraum vor förmlicher Beauftragung entstehen.2. Der durch Beschluss des Familiengericht bestimmte Umgangspfleger ist gehalten, vor Aufnahme seiner Tätigkeit auch seine förmliche Bestellung im Sinne des § 1789 BGB herbeizuführen.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten vom 15.7.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 10.7.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte bei einem Beschwerdewert von 1.289,40 €.

Normenkette:

BGB §§ 1915, 1789, 1684;

Gründe

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 27.11.2012 ist eine Umgangspflegschaft zur Sicherstellung des Umgangs des Kindesvaters mit seinen Kindern M und I angeordnet worden. Der Beteiligte wurde zum Umgangspfleger bestellt. Die Verpflichtung erfolgte am 1.2.2013.

Mit Schreiben vom 29.4.2013 und 5.7.2013 hat der Beteiligte beantragt, seine Vergütung für die Zeit vom 11.12.2012 bis zum 2.4.2013 auf 1.808,65 € festzusetzen.