OLG Hamm - Beschluss vom 24.08.2006
15 W 210/06
Normen:
VBVG § 5 Abs. 3 § 5 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 80
FamRZ 2007, 501
OLGReport-Hamm 2007, 412
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 70/06

Vergütungsfähiger Zeitaufwand des Betreuers nach § 5 VBVG bei Aufenthalt des Betreuten in einer JVA

OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 15 W 210/06

DRsp Nr. 2006/26336

Vergütungsfähiger Zeitaufwand des Betreuers nach § 5 VBVG bei Aufenthalt des Betreuten in einer JVA

Der Aufenthalt des Betreuten in einer Justitzvollzugsanstalt ist dem Aufenthalt in einem Heim nach § 5 Abs. 3 VBVG gleichgestellt, da er dort in ähnlicher Weise versorgt wird. Der gewöhnliche Aufenthalt nach § 5 Abs. 1 VBVG kann, da es auf das tatsächliche Verweilen und nicht auf eine rechtsgeschäftsähnliche Willensäußerung ankommt, auch bei zwangsweiser Unterbringung in einer Strafhaft oder Pflegeanstalt begründet werden.

Normenkette:

VBVG § 5 Abs. 3 § 5 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht Paderborn bestellte mit Beschluss vom 25.06.2002 für den mittellosen Betroffenen eine Vereinsbetreuerin von der AWO Q mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitsfürsorge einschließlich Aufenthaltsbestimmungsrecht im Krankheitsfall, Behörden-, Sozialversicherungs- und Arbeitsplatzangelegenheiten. Seit dem 02.05.2005 befindet sich der Betroffene im geschlossenem Strafvollzug in der JVA N. Haftende ist am 01.05.2007, 2/3 seiner Strafe sind am 30.08.2006 verbüßt. Durch Beschluss vom 20.05.2003 bestellte es den Beteiligten zu 2), der seit Januar 2003 die rechtlichen Interessen des Betroffenen wahrgenommen hat, zum neuen Berufbetreuer des Betroffenen.