OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.02.2017
4 WF 292/16
Normen:
BGB § 1836; VBVG § 1;
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 617 F 1019/11

Vergütungsfähigkeit der Tätigkeit des Pflegers in einer Kindschaftssache

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 4 WF 292/16

DRsp Nr. 2017/13720

Vergütungsfähigkeit der Tätigkeit des Pflegers in einer Kindschaftssache

Orientierungssätze: Es gehört zur vergütungsfähigen Führung einer Pflegschaft, wenn der Pfleger in einer Kindschaftssache tätig wird, die seinen Aufgabenkreis betrifft. Dies gilt auch, wenn das Familiengericht nicht eindeutig zu erkennen gibt, ob der Gegenstand des von ihm betriebenen Verfahrens ein solches ist, welches den Aufgabenkreis des Pflegers tangiert, bzw. wenn es ein solches Verfahren mit einem Verfahren, dass auf Beendigung der Pflegschaft gerichtet ist, (verdeckt) verbindet.

Tenor

Dem Ergänzungspfleger wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar vom 27.06.2016, Az. 617 F 1019/11 PF, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand von Amts wegen bewilligt.

Auf die Beschwerde des Ergänzungspflegers vom 29.07.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar vom 27.06.2016, Az. 617 F 1019/11 PF, abgeändert und unter Einbeziehung des Beschlusses des Familiengerichts vom 13.10.2016 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die dem Ergänzungspfleger aus der Staatskasse für die Zeit vom 01.07.2014 bis 30.03.2015 auf seinen Antrag vom 25.08.2015 zu erstattende Vergütung wird auf € 3.761,07 festgesetzt. Eine eventuelle Rückforderung nach den §§ 1836e BGB, 168 FamFG bleibt vorbehalten.