OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.03.2010
I-25 Wx 73/09
Normen:
BGB § 1835 Abs. 5; BGB § 1835a Abs. 5; BGB § 1836 Abs. 3; BGB § 1908e; FGG R 67a Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 09.10.2009

Vergütungsfähigkeit der Tätigkeit eines Vereins als gerichtlich bestellter Vormund

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen I-25 Wx 73/09

DRsp Nr. 2010/5857

Vergütungsfähigkeit der Tätigkeit eines Vereins als gerichtlich bestellter Vormund

Anders als für eine Betreuungstätigkeit kann einem Verein für die Tätigkeit als Vormund eine Vergütung nicht bewilligt werden.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 9. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens über die sofortige weitere Beschwerde werden dem Beteiligten zu 1. auferlegt.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 5; BGB § 1835a Abs. 5; BGB § 1836 Abs. 3; BGB § 1908e; FGG R 67a Abs. 4;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Duisburg bestellte am 15.02.2008 den Beteiligten zu 1. zum Vormund der Betroffenen. Die hauptamtliche Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1., Diplom-Sozialarbeiterin W., nahm in der Folgezeit diverse Aufgaben für das Mündel wahr.

Am 05.12.2008 beantragte die Beteiligte zu 1. die Festsetzung einer aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung für die Führung der Vormundschaft in Höhe von insgesamt 322,59 €. Durch Beschluss vom 06.04.2009 hat das Amtsgericht Duisburg den Vergütungsantrag zurückgewiesen.

Dagegen legte der Beteiligte zu 1. am 28.04.2009 sofortige Beschwerde ein, mit der er seinen Vergütungsantrag weiterverfolgte.