BayObLG - Beschluss vom 14.08.2003
3Z BR 131/03
Normen:
BGB § 1835 § 1836 ;
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 41 T 617/03 - 13.05.2003,
AG Kaufbeuren, Zweigstelle Füssen - XVII 100/02,

Vergütungsfähigkeit der Teilnahme eines Betreuers an einer Hilfeplankonferenz

BayObLG, Beschluss vom 14.08.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 131/03

DRsp Nr. 2003/11650

Vergütungsfähigkeit der Teilnahme eines Betreuers an einer Hilfeplankonferenz

»Zur Vergütungsfähigkeit der Teilnahme eines Betreuers an einer Hilfeplankonferenz.«

Normenkette:

BGB § 1835 § 1836 ;

Gründe:

I.

Seit 13.11.2002 ist für die mittellose Betroffene, die an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und einer atypischen nervösen Bulimie leidet, in dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Wohnungsangelegenheiten ein Berufsbetreuer bestellt. Einen Monat später wurde der Aufgabenkreis um die Bereiche Vermögenssorge, Entgegennahme sowie Öffnen und Anhalten der Post, Entscheidungen über Fernmeldeverkehr sowie Rentenangelegenheiten erweitert.

Mit Schreiben vom 24.12.'2002 beantragte der Betreuer die Festsetzung von Vergütung für eine Arbeitszeit von insgesamt 18 Stunden 22 Minuten und Aufwendungsersatz u.a. für Fahrtkosten für insgesamt 257 Kilometer gegen die Staatskasse. Davon entfielen auf ein mit den Eltern der Betroffenen geführtes Telefongespräch am 29.11.2002 "wegen Helferplankonferenz und weitere Absprachen" 23 Minuten und auf eine Position "Pflege- und Hilfeplankonferenz mit allen Beteiligten, sehr zähes vorankommen bei Lösungserarbeitung, Beurlaubung über die Feiertage geregelt" mit Datum 9.12.2002 267 Minuten sowie 98 Fahrtkilometer.