I. Das Amtsgericht bestellte für die Betroffene am 10.12.1992 einen Ergopädagogen, der damals Vereinsbetreuer war, zum neuen Betreuer. Nachdem dieser sich als selbständiger Berufsbetreuer niedergelassen hatte, bestellte ihn das Amtsgericht am 11.3.1993 in dieser Eigenschaft. Am 9.5.1996 verlängerte das Amtsgericht die Betreuung und bestimmte als Aufgabenkreise des Betreuers die Sorge für die Gesundheit der Betroffenen, die Aufenthaltsbestimmung, jedoch ohne die Entscheidung über die Unterbringung, die Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen und die Vermögenssorge mit Ausnahme der Entscheidung über die Wohnungsauflösung.
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