BayObLG - Beschluß vom 29.07.1998
3Z BR 102/98
Normen:
BGB § 1836 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 237
EzFamR aktuell 1998, 340
FamRZ 1999, 463
NJWE-FER 1999, 9
Rpfleger 1998, 471
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 226/98
AG Tirschenreuth, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 286/92

Vergütungsfähigkeit des Zeitaufwands des Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 29.07.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 102/98

DRsp Nr. 1998/18514

Vergütungsfähigkeit des Zeitaufwands des Betreuers

»1. Zeitaufwand des Betreuers für die Begleitung des Betroffenen zu Einkäufen ist grundsätzlich nicht vergütungsfähig.2. Zeitaufwand des Betreuers für die Begleitung des Betroffenen zum Arzt ist dann vergütungsfähig, wenn der Betreuer davon ausgehen durfte, sonst seine Aufgabe für die Gesundheit des Betroffenen nicht ordnungsgemäß erfüllen zu können.«

Normenkette:

BGB § 1836 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte für die Betroffene am 10.12.1992 einen Ergopädagogen, der damals Vereinsbetreuer war, zum neuen Betreuer. Nachdem dieser sich als selbständiger Berufsbetreuer niedergelassen hatte, bestellte ihn das Amtsgericht am 11.3.1993 in dieser Eigenschaft. Am 9.5.1996 verlängerte das Amtsgericht die Betreuung und bestimmte als Aufgabenkreise des Betreuers die Sorge für die Gesundheit der Betroffenen, die Aufenthaltsbestimmung, jedoch ohne die Entscheidung über die Unterbringung, die Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen und die Vermögenssorge mit Ausnahme der Entscheidung über die Wohnungsauflösung.