OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.01.2007
9 WF 423/06
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, 4 ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 20.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 150/05

Vergütungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen eines Verfahrenspflegers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 9 WF 423/06

DRsp Nr. 2007/2397

Vergütungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen eines Verfahrenspflegers

»Der Ersatzanspruch eines Verfahrenspflegers bezieht sich nur auf diejenigen Aufwendungen, welche Tätigkeiten betreffen, die der Erfüllung der vom Gesetz dem Verfahrenspfleger zugewiesenen Aufgaben dienen. Dabei hat der Verfahrenspfleger von mehreren gleichwertigen Alternativen, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgabe geeignet sind diejenige zu wählen, die die Parteien beziehungsweise die Allgemeinheit finanziell am wenigsten belastet.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1, 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 a Abs. 5, 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden. Insbesondere übersteigt der Beschwerdewert 150 EUR. Die Verfahrenspflegerin begehrt über die festgesetzte Vergütung hinaus die Vergütung für die Besuche bei den Kindern M... und C... am 06. und 16.03.2006. Sie hat dafür je zwei Hin- und Rückfahrten von 29 km und einen Zeitaufwand von insgesamt 335 Minuten (am 06.03.2006: 1:15 + 0:45 + 0:50 Stunden und am 16.03.2006: 1:20 + 0:40 + 0:45 Stunden) geltend gemacht. Bei Fahrtkosten von 0,30 EUR/km und einem Stundensatz von 31,00 EUR errechnet sich daraus ein Betrag von 382,20 EUR [(4 x 29 x 0,30 = 24,80 EUR) + (31 : 60 x 335 = 174,20 EUR)].

Das Rechtsmittel hat in der Sache nur teilweise Erfolg.