Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 a Abs. 5, 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden. Insbesondere übersteigt der Beschwerdewert 150 EUR. Die Verfahrenspflegerin begehrt über die festgesetzte Vergütung hinaus die Vergütung für die Besuche bei den Kindern M... und C... am 06. und 16.03.2006. Sie hat dafür je zwei Hin- und Rückfahrten von 29 km und einen Zeitaufwand von insgesamt 335 Minuten (am 06.03.2006: 1:15 + 0:45 + 0:50 Stunden und am 16.03.2006: 1:20 + 0:40 + 0:45 Stunden) geltend gemacht. Bei Fahrtkosten von 0,30 EUR/km und einem Stundensatz von 31,00 EUR errechnet sich daraus ein Betrag von 382,20 EUR [(4 x 29 x 0,30 = 24,80 EUR) + (31 : 60 x 335 = 174,20 EUR)].
Das Rechtsmittel hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
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