BGH - Urteil vom 31.05.2000
XII ZR 119/98
Normen:
BGB § 1629 ; BSHG § 91 Abs. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1385
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,

Verhältnis Kindesunterhalt und Sozialhilfe; Zurechnung fiktiven Einkommens

BGH, Urteil vom 31.05.2000 - Aktenzeichen XII ZR 119/98

DRsp Nr. 2000/5264

Verhältnis Kindesunterhalt und Sozialhilfe; Zurechnung fiktiven Einkommens

1. Unterhaltsansprüche gehen nicht auf den Sozialhilfeträger über, soweit sie auf der Zurechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens aus zumutbarer Tätigkeit des Unterhaltspflichtigen beruhen. 2. Der Grundsatz, daß Sozialhilfe gegenüber dem Unterhalt nachrangig ist, gilt auch dann, wenn der nach § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG vorgesehene Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger ausnahmsweise gem. § 91 Abs. 2 S. 1 BSHG ausgeschlossen ist. 3. Hat der Unterhaltspflichtige jahrelang ein Gehalt in bestimmter Höhe (hier: als Busfahrer) bezogen, so ist der Kindesunterhalt nach diesem fiktiven Einkommen zu berechnen, wenn der Unterhaltspflichtige arbeitslos wird und nicht alles Zumutbare unternimmt, um wieder eine gleichwertige Arbeit aufzunehmen. Er kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß lediglich gedachte wirtschaftliche Verhältnisse, die keine Grundlage in der tatsächlichen Einkommenssituation des Unterhaltspflichten haben, dessen Lebensstellung nicht prägen können und daß der Unterhaltsberechtigte keine Garantie eines bestimmten Lebensstandards habe.

Normenkette:

BGB § 1629 ; BSHG § 91 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Antragsgegnerin nimmt als Prozeßstandschafterin den Beklagten auf Kindesunterhalt ab Scheidung der Ehe in Anspruch.