OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.08.2019
9 UF 158/19
Normen:
FamFG § 49; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 15/19

Verhältnis zwischen Eilverfahren und HauptsacheverfahrenAnhörung und daraus hervorgehendes ErgebnisGrundlage der getroffenen Entscheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.08.2019 - Aktenzeichen 9 UF 158/19

DRsp Nr. 2020/3634

Verhältnis zwischen Eilverfahren und Hauptsacheverfahren Anhörung und daraus hervorgehendes Ergebnis Grundlage der getroffenen Entscheidung

Im Verhältnis zwischen Eil- und Hauptsacheverfahren ist allein erforderlich, dass die Anhörung und das daraus hervorgehende Ergebnis unmittelbare Grundlage der getroffenen Entscheidung ist.

1. Dem Kindesvater wird eine Frist zur Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten und belegten Verfahrenskostenhilfeantrags von zwei Wochen gesetzt.

2. Es werden die nachfolgende Hinweise erteilt.

Normenkette:

FamFG § 49; BGB § 1666;

Gründe:

Es soll - vorbehaltlich der ausstehenden Begründung der Beschwerde - bereits vorsorglich in der Sache selbst Stellung genommen werden.

1.