OVG Bremen - Beschluss vom 07.04.2017
1 B 291/16
Normen:
BGB § 1632 Abs. 2; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6; BGB § 1684; SGB VIII § 18 Abs. 3; SGB VIII § 36a Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1936
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 1891/16

Verhältnis zwischen Kinder- und Jugendhilfe einer- und familienrechtlicher Umgangsregelung andererseits; Doppelrolle des Jugendamts (hier als Amtspfleger und zugleich Sorgerechtsinhaber); Beantragung der Herstellung von Umgangskontakten im jugendhilferechtlichen Verfahren; Gerichtliche Regelung der Ausübung des Umgangsrechts gegenüber Dritten

OVG Bremen, Beschluss vom 07.04.2017 - Aktenzeichen 1 B 291/16

DRsp Nr. 2017/9471

Verhältnis zwischen Kinder- und Jugendhilfe einer- und familienrechtlicher Umgangsregelung andererseits; Doppelrolle des Jugendamts (hier als Amtspfleger und zugleich Sorgerechtsinhaber); Beantragung der Herstellung von Umgangskontakten im jugendhilferechtlichen Verfahren; Gerichtliche Regelung der Ausübung des Umgangsrechts gegenüber Dritten

Zum Verhältnis zwischen Kinder- und Jugendhilfe einer- und familienrechtlicher Umgangsregelung andererseits und zur Doppelrolle des Jugendamts, sofern es als Amtspfleger zugleich Sorgerechtsinhaber ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 2. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 2; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6; BGB § 1684; SGB VIII § 18 Abs. 3; SGB VIII § 36a Abs. 1;

Gründe

I.

Der nicht sorgeberechtigte Antragsteller möchte im jugendhilferechtlichen Verfahren die Herstellung von Umgangskontakten zu seinem am 03.06.2014 geborenen Sohn C. erreichen.