Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 2. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I.
Der nicht sorgeberechtigte Antragsteller möchte im jugendhilferechtlichen Verfahren die Herstellung von Umgangskontakten zu seinem am 03.06.2014 geborenen Sohn C. erreichen.
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