BayObLG - Beschluss vom 20.07.2001
3Z BR 69/01
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; UnterbrG Art. 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 146
OLGReport-BayObLG 2002, 73
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 126/00
AG Bayreuth XIV L 185/00 und 186/00,

Verhältnismäßigkeit einer vorläufigen Unterbringung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

BayObLG, Beschluss vom 20.07.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 69/01

DRsp Nr. 2001/12514

Verhältnismäßigkeit einer vorläufigen Unterbringung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

»Zu den Voraussetzungen, insbesondere zur Verhältnismäßigkeit einer vorläufigen Unterbringung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, wenn Eheleute ihren volljährigen Sohn gewaltsam aus dem Familienbereich seiner Freundin holen wollen.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; UnterbrG Art. 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der damals 21 Jahre alte Sohn der beiden Betroffenen hatte sich während seines Studiums in Schweden sehr stark von seinen Eltern entfremdet. Diese entwickelten deswegen wahnhafte Vorstellungen. Sie meinten, der Sohn stehe unter dem hypnotischen Einfluss fremder Kräfte.