Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 04.04.2023 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds wegen Ausfalls des Umgangs am 26.12.2022 der in ihrem Haushalt lebenden Tochter mit ihrem Vater, dem Antragsteller.
Im Verfahren vor dem Amtsgericht zum Aktenzeichen schlossen die beteiligten Eltern am 09.09.2022 einen Vergleich (Bl. 178 Hauptakte, im Folgenden Ha), wonach der Vater u.a. jedes Jahr in der Zeit vom 26.12. 10.00 Uhr bis zum 30.12. 17.00 Uhr Umgang mit seiner Tochter hat.
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