OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.05.2023
13 WF 67/23
Normen:
FamFG § 151 Nr. 2; FamFG § 111 Nr. 2; FamFG § 86 Abs. 1 Nr. 2; FamFG § 89 Abs. 2; FamFG § 86 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 2; FamFG § 89 Abs. 4; EGBGB Art. 6 Abs. 1; FamFG § 89 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 04.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 18/21

Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Ausfall des UmgangsRechtsfolgen des Abschlusses eines Vergleichs zur UmgangsregelungWohlverhaltensgebot im Umgangsrecht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2023 - Aktenzeichen 13 WF 67/23

DRsp Nr. 2023/7961

Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Ausfall des Umgangs Rechtsfolgen des Abschlusses eines Vergleichs zur Umgangsregelung Wohlverhaltensgebot im Umgangsrecht

Nach Abschluss eines Vergleichs über die Umgangsregelung bezüglich eines Kindes besteht eine familienrechtliche gesetzliche Sonderverbindung, bezüglich derer das Wohlverhaltensgebot des § 1684 Abs. 2 BGB Anwendung findet. Bei Verstoß des Verpflichteten gegen die Umgangsregelung durch Erschwerung des Umgangs des anderen Elternteils ohne detaillierten Nachweis triftiger Gründe ist gegen diesen ein Ordnungsgeld zu verhängen.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 04.04.2023 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Normenkette:

FamFG § 151 Nr. 2; FamFG § 111 Nr. 2; FamFG § 86 Abs. 1 Nr. 2; FamFG § 89 Abs. 2; FamFG § 86 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 2; FamFG § 89 Abs. 4; EGBGB Art. 6 Abs. 1; FamFG § 89 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds wegen Ausfalls des Umgangs am 26.12.2022 der in ihrem Haushalt lebenden Tochter mit ihrem Vater, dem Antragsteller.

Im Verfahren vor dem Amtsgericht zum Aktenzeichen schlossen die beteiligten Eltern am 09.09.2022 einen Vergleich (Bl. 178 Hauptakte, im Folgenden Ha), wonach der Vater u.a. jedes Jahr in der Zeit vom 26.12. 10.00 Uhr bis zum 30.12. 17.00 Uhr Umgang mit seiner Tochter hat.