OLG Naumburg - Beschluss vom 11.10.2006
3 WF 181/06
Normen:
ZPO § 380 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2007, 290
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 617/04

Verhängung von Ordnungsgeld gegen die Antragstellerin durch das Familiengericht wegen Nichterscheinen bei Fehlen des Verfahrensbevollmächtigten

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.10.2006 - Aktenzeichen 3 WF 181/06

DRsp Nr. 2007/2144

Verhängung von Ordnungsgeld gegen die Antragstellerin durch das Familiengericht wegen Nichterscheinen bei Fehlen des Verfahrensbevollmächtigten

»1. Das FamG hat gegen die Antragstellerin ein Ordnungsgeld verhängt, weil sie zum Termin nicht erschienen war. Die Entschuldigung lautet dahingehend, dass ihre Verfahrensbevollmächtigte nicht an dem Termin teilnehmen konnte.2. Die Beschwerde hatte Erfolg - das Ordnungsgeld war unzulässig. Sie als Antragstellerin der Ehesache konnte wirksam ohne Anwalt nicht handeln - ihr Erscheinen war daher nicht sinnvoll.3. Zwar hätte das Gericht auch auf die Möglichkeit einer Vertretung hinweisen können. Ob eine solche sinnvoll gewesen wäre kann offen bleiben - da nicht erfolgt.«

Normenkette:

ZPO § 380 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat der Antragstellerin in dem von ihr eingeleiteten Scheidungsverfahren wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung am 27.04.2006 ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 EUR auferlegt. Der dagegen von der Antragstellerin eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.

Die Beschwerde ist in analoger Anwendung des § 380 Abs. 3 ZPO und der §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig (vgl. Zöller/ Greger, ZPO, 25. Auflage, § 141 Rn 15); sie ist sachlich auch gerechtfertigt.

Den Erwägungen des Amtsgerichts folgt der Senat nicht.