BGH - Beschluß vom 09.06.1999
IV ZR 278/98
Normen:
BGB §§ 281, 2162 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
KG,

Verjährung bei Ansprüchen auf Erfüllung eines Vermächtnisses betreffend ein Grundstück in der ehemaligen DDR

BGH, Beschluß vom 09.06.1999 - Aktenzeichen IV ZR 278/98

DRsp Nr. 1999/7362

Verjährung bei Ansprüchen auf Erfüllung eines Vermächtnisses betreffend ein Grundstück in der ehemaligen DDR

Wenn ein Grundstück in der ehemaligen DDR in Volkseigentum überführt worden ist, dem Eigentümer aber ein Anspruch auf Restitution nach dem Vermögensgesetz zusteht, kann auch der Gläubiger eines - durch die Enteignung unmöglich gewordenen - schuldrechtlichen Anspruchs auf dieses Grundstück (hier der Vermächtnisnehmer) einen Anspruch aus § 281 BGB erheben, dessen 30jährige Verjährung mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes beginnt. Der Anspruch ist nicht entsprechend § 2162 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB §§ 281, 2162 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).