Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Im Juni oder Juli 2003 erbrachte die Klägerin im Rahmen eines "Schenkkreises", der wie im Senatsurteil vom 13. März 2008 (III ZR 282/07 = NJW 2008,
Mit der vorliegenden, am 29. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenen und am 1. August 2007 zugestellten Klage verlangt sie die Rückerstattung dieses Betrages mit Zinsen.
Der Beklagte erhebt unter anderem die Einrede der Verjährung.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.
Die Revision ist nicht begründet.
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