OLG Naumburg - Beschluss vom 22.11.2007
8 WF 256/07
Normen:
BGB § 203 S. 1 ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14 ; BGB § 1378 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2008, 550
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 156/05

Verjährung der Ausgleichsforderung nach Beendigung des Güterstandes

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.11.2007 - Aktenzeichen 8 WF 256/07

DRsp Nr. 2008/3731

Verjährung der Ausgleichsforderung nach Beendigung des Güterstandes

»Eine Verjährung der Ausgleichsforderung beginnt frühestens mit Kenntnis der Beendigung des Güterstandes (vgl. BGH FamRZ 1997, 804; OLG Naumburg FamRZ 2001, 831). Eine Hemmung der Verjährung erfolgt aufgrund von Vergleichsverhandlungen und auch durch Bekanntgabe eines PKH-Gesuches. Diese komplexen Rechtsfragen können grundsätzlich nicht im PKH-Prüfungsverfahren abschließend beantwortet werden.«

Normenkette:

BGB § 203 S. 1 ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14 ; BGB § 1378 Abs. 4 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO) ist begründet, weil die eingereichte Klage auf Ausgleich des Zugewinns - abweichend von der Ansicht des Familiengerichts - hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).