OLG Bremen - Urteil vom 09.06.2023
4 U 35/22
Normen:
BGB § 204 Abs. 2 S. 2 in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung (heute § 204 Abs. 2 S. 3); BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1378 Abs. 4 S. 1 in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1947
MDR 2023, 1457
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 15.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2347/20

Verjährung des Anspruchs auf ZugewinnausgleichHemmung der Verjährung aufgrund Geltendmachung des Anspruchs durch den anderen Ehegatten vor einem anderen Gericht

OLG Bremen, Urteil vom 09.06.2023 - Aktenzeichen 4 U 35/22

DRsp Nr. 2023/8779

Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich Hemmung der Verjährung aufgrund Geltendmachung des Anspruchs durch den anderen Ehegatten vor einem anderen Gericht

Ordnet ein Familiengericht in einem durch einen Ehegatten eingeleiteten Verfahren auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleich auf ausdrücklichen Hinweis des Familienrichters und auf Antrag eines und im Einverständnis beider Ehegatten das Ruhen des Verfahrens an, um den Abschluss eines durch den anderen Ehegatten parallel bei einem anderen Familiengericht eingeleiteten Verfahrens auf Zugewinnausgleich abzuwarten, endet die Hemmung der Verjährung nicht, wenn das Verfahren nicht binnen sechs Monaten nach der Anordnung des Ruhens des Verfahrens weiter betrieben wird.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen - 4 O 2347/20 - vom 15.7.2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. S. 2 in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung (heute § Abs. S. 3);