Verjährung erbrechtlicher Ansprüche in der ehemaligen DDR; Berufung auf die Formnichtigkeit eines 1965 in der ehemaligen DDR geschlossenen Erbschaftsvertrages
BGH, Versäumnisurteil vom 20.03.1996 - Aktenzeichen IV ZR 366/94
DRsp Nr. 1996/19860
Verjährung erbrechtlicher Ansprüche in der ehemaligen DDR; Berufung auf die Formnichtigkeit eines 1965 in der ehemaligen DDR geschlossenen Erbschaftsvertrages
»1. Daß ein Bürger der Bundesrepublik Deutschland, der erbrechtliche Ansprüche in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach einem dort gestorbenen Erblasser gerichtlich durchsetzen wollte, mit einer staatlichen Treuhandverwaltung für das so erlangte Vermögen rechnen mußte, hemmt den Lauf der für diese Ansprüche geltenden Verjährungsfristen grundsätzlich nicht; vielmehr konnte der Verpflichtete auf den Eintritt der Verjährung vertrauen. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Berufung auf die Formnichtigkeit eines 1965 in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Erbschaftsvertrages (§ 312 Abs. 2BGB) gegen Treu und Glauben verstoßen kann (im Anschluß an Senat, Urteil vom 25. Oktober 1995 - IV ZR 83/95 - DtZ 1996, 51 = FamRZ 1996, 162 unter II 1 b).«