OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.09.2013
10 UF 64/13
Normen:
BGB § 196; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Strausberg - 2.1 F 245/12 20.02.2013,

Verjährung von Ansprüchen aus einem formnichtigen Vertrag auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.09.2013 - Aktenzeichen 10 UF 64/13

DRsp Nr. 2013/20789

Verjährung von Ansprüchen aus einem formnichtigen Vertrag auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück

Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 BGB gilt auch für Rückgewähransprüche aus einem nichtigen Grundstücksübertragungsvertrag (BGH - MDR 2008, 619). Das gilt auch dann, wenn der eine Vertragspartner die versprochene Grundstücksübertragung noch nicht vorgenommen hat.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 20. Februar 2013 teilweise abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

Der Beschwerdewert wird auf 46.016,27 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 196; BGB § 199 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Rückzahlung der von ihm auf eine Vereinbarung der Beteiligten vom 2.10.1998 geleisteten Zahlungen.