I.
Die Beklagten wenden Verjährung ein.
Mit Endurteil vom 19.07.2000 wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Der Kläger nahm seine Berufung im Termin vom 08.03.2001 zurück. Mit Schriftsatz vom 07.06.2005 machte der Kläger die Erstattung von von ihm bezahlten Gerichtskosten geltend. Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben. Hiergegen wenden sich die Beklagten.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Kostenfestsetzungsverfahren die Einrede der Verjährung als materiell-rechtliche Einrede überhaupt geprüft werden kann.
2. Auch wenn dies zu bejahen ist, ist keine Verjährung eingetreten.
a) Gemäß Art. 229 § 6 EGBGB ist auf den klägerischen Erstattungsanspruch das neue Verjährungsrecht anzuwenden. Gemäß Abs. 4 Satz 1 dieser Bestimmung beginnt die Frist mit dem 1. Januar 2002. Käme die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB zur Anwendung, so wäre Ende 2004 die Verjährung eingetreten.
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