Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 24.06.2016 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
I.
Der Kläger und die Beklagten sind Halbgeschwister und die drei gesetzlichen Erben des am 05.07.2007 in N verstorbenen Dr. M (im Folgenden: Erblasser). Der Kläger macht im Wege der Stufenklage gegen seine Halbgeschwister Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche sowie Ansprüche aus § 2329 BGB geltend.
1. 2. a) b) c) d) e) f) g) 3. 4. a) b) c) d) e) f) g) 5.
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