BGH - Urteil vom 08.05.2008
IX ZR 180/06
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15 (a.F.) § 134 § 1378 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1435
FuR 2008, 397
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 3/05
LG Freiburg, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 393/04

Verjährung von Vergütungsansprüchen eines Rechtsanwalts; Wirksamkeit der Vorausabtretung von Zugewinnausgleichsansprüchen

BGH, Urteil vom 08.05.2008 - Aktenzeichen IX ZR 180/06

DRsp Nr. 2008/12054

Verjährung von Vergütungsansprüchen eines Rechtsanwalts; Wirksamkeit der Vorausabtretung von Zugewinnausgleichsansprüchen

1. Zur Verjährung von Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts in der Übergangszeit nach dem 01.01.2002. 2. Die Vorschrift des § 1378 Abs. 3 BGB stellt ein absolutes gesetzliches Verbot i.S. des § 134 BGB dar. Rechtsgeschäfte, welche das Verbot außer Acht lassen, sind gegenstandslos. Die Nichtigkeit ist auch nicht heilbar. Sie erfasst auch aufschiebend bedingte Abtretungen.

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15 (a.F.) § 134 § 1378 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war in einem Ehescheidungsverfahren von Rechtsanwalt Dr. D. vertreten worden, der ebenso wie der Kläger Sozius der vormaligen Anwaltskanzlei B., jetzt: G. (fortan: B.) ist. Am 12./13. Juni 1997 trafen Rechtsanwalt Dr. D. für B. und der Beklagte eine Honorarvereinbarung, nach der sich dieser zur Zahlung eines zusätzlichen Honorars von 300.000 DM netto für die Vertretung im ersten Rechtszug verpflichtete.

Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 4. März 1999 geschieden. In dem wegen des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs geführten Berufungsverfahren schlossen B. und der Beklagte am 14./28. Juni 1999 eine weitere Honorarvereinbarung ab: