OLG Bamberg - Beschluss vom 02.03.2005
2 WF 40/05
Normen:
BGB § 203 (a.F.) § 204 Abs. 1 Nr. 14 ; EGBGB Art. 229 § 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 127
OLGReport-Bamberg 2005, 712
Vorinstanzen:
AG - FG- Bamberg - 1 F 1010/01 - 14.02.2005,

Verjährung von Zugewinnausgleichsansprüchen

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.03.2005 - Aktenzeichen 2 WF 40/05

DRsp Nr. 2006/30091

Verjährung von Zugewinnausgleichsansprüchen

»1. Hat die Verjährung eines Zugewinnausgleichsanspruchs vor dem 1.1.2002 begonnen, richten sich gem. Art. 229 § 6 EGBGB Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn nach "altem Recht".2. Nach § 203 BGB a.F. wurde die Verjährung durch einen Prozesskostenhilfeantrag nur dann gehemmt, wenn der Berechtigte durch die fehlenden finanziellen Mittel in den letzten 6 Monaten vor Ablauf der Verjährungsfrist gehindert war, die Forderung gerichtlich geltend zu machen.Dies ist nicht der Fall, wenn ein Prozesskostenhilfeantrag im Jahre 2001 gestellt wird, die Verjährungsfrist im Jahre 2004 abläuft und das Prozesskostenhilfeverfahren seit dem Jahre 2001 bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr weiterbetrieben wird. Auch nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n.F. tritt dann keine Hemmung ein.«

Normenkette:

BGB § 203 (a.F.) § 204 Abs. 1 Nr. 14 ; EGBGB Art. 229 § 6 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Ihre Zahlungsklage auf Zugewinnausgleich hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114 ZPO, weil die Forderung, wie der Beklagte rügt, verjährt ist.