BayObLG - Beschluß vom 14.09.1999
3Z BR 228/99
Normen:
BGB § 1836a (a.F.);
Fundstellen:
JurBüro 2000, 150
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 1151/99
AG Landsberg XVII 53/96,

Verjährungsfrist des Anspruchs des nicht berufsmäßigen Betreuers auf Aufwandsentschädigung

BayObLG, Beschluß vom 14.09.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 228/99

DRsp Nr. 1999/11302

Verjährungsfrist des Anspruchs des nicht berufsmäßigen Betreuers auf Aufwandsentschädigung

»Der Anspruch des nicht berufsmäßigen Betreuers auf Gewährung der Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse nach § 1836a a.F. BGB verjährt in 30 Jahren.

Normenkette:

BGB § 1836a (a.F.);

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wurde 1984 zum Pfleger der Betroffenen, seiner Schwester, bestellt. Die Betreuung, in die die Pflegschaft überging, wurde zuletzt am 23.1.1997 verlängert. Die Betroffene verfügte bis 8.4.1993 über ein Vermögen von rund 30000 DM. Danach unterschritt ihr Vermögen die Schongrenze. Mit Schreiben vom 16.12.1.998 forderte der Betreuer erstmals die Bewilligung der pauschalen Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse rückwirkend ab dem Jahr 1992. Das Amtsgericht sprach am 22.2.1999 diese für die Jahre 1996 mit 1998 zu, lehnte aber deren Festsetzung für die Jahre 1992 mit 1995 wegen Verjährung ab.

Die gegen die Zurückweisung seines Anspruchs eingelegte sofortige Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht am 11.5.1999 zurückgewiesen.